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Abwehranspruch hat folgende
Bedeutung im Zusammenhang für:
Krankenversicherungen,
Private Krankenversicherung, Krankenversicherungsvergleich, Zusatz
Krankenversicherung, Versicherungen, Rentenversicherung, Rente mit 67,
Rente mit 69, Rentenänderungen, Versicherungslexikon |
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Abwehranspruch |
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Der Abwehranspruch ist der Haftpflichtversicherung zuzuordnen. Wird
gegenüber dem Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch geltend
gemacht, prüft der Haftplichtversicherer, ob der Anspruch des
Geschädigten über die vertraglich vereinbarten Bedingungen versichert
ist. Besteht Versicherungsschutz, wird weitergehend die Haftungsfrage
geklärt. Hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz, wird der
Haftplichtversicherer diesen im Rahmen des vereinbarten Vertrages
regulieren. Stellt sich jedoch heraus, dass der Anspruch gegenüber des
Versicherungsnehmers nicht gerechtfertigt ist, wird der Versicherer
versuchen den Schaden vom Versicherungsnehmer abzuwenden (auch passiver
Rechtsschutz genannt). Notfalls auch mit dem Gang vor Gericht. In solch
einem Fall gehen die Kosten der Schadenabwehr zulasten des Versicherers. |
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| Siehe auch: |
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Haftpflichtversicherung |
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Versicherungsschutz |
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Versicherungsnehmer |
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| Alle angegeben
Informationen haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit.
Stand 23.05.2011 |
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